Infos für Angehörige
Besuchszeiten
Die Besuchszeiten der Intensivstation sind:
Täglich:
- 10:00 bis 12:30 Uhr (nur nach vorheriger Vereinbarung)
- 14:00 bis 19:30 Uhr
Wir sind davon überzeugt, dass regelmäßige Besuche von nahen Angehörigen für den Genesungsverlauf eines Patienten wichtig sind. Uns ist daran gelegen, dass die Patienten Zeit mit Ihren Angehörigen verbringen können, wenn Sie dies wünschen.
Um die vielen Untersuchungen und Maßnahmen der Intensivbehandlung abstimmen zu können haben wir regelhafte Besuchszeiten eingerichtet. Es gelingt so besser, einen Behandlungstag zu planen. Bitte haben Sie Verständnis, dass Notfälle nicht planbar sind und sich so Wartezeiten ergeben können.
- Den Kreis der Besucher möchten wir auf engste Familienangehörige und Partner begrenzen. Jeder Besucher sollte älter als 14 Jahre sein.
- Aus Gründen des Infektionsschutzes kann es sein, dass wir Sie auf spezielle Hygienemaßnahmen, die über die Desinfektion der Hände hinausgehen, hinweisen werden.
- Im Rahmen dieser Besuchszeiten und nach gesonderter Vereinbarung steht Ihnen das ärztliche und pflegerische Behandlungsteam auch gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Im Rahmen einer schweren Krankheit kann es sein, dass Patienten vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind rechtliche Angelegenheiten zu regeln. In diesem Fall richten wir nach eingehendem Gespräch mit dem Patienten und dessen nächsten Angehörigen eine rechtliche Betreuung ein. Wir arbeiten hier eng mit dem Amtsgericht zusammen.
Viele Menschen haben Vorsorgevollmachten getroffen und Angehörige oder Freunde bestimmt, die sie im Fall schwerer Krankheit rechtlich vertreten. Eine Vorsorgevollmacht unterliegt keiner Formvorschrift, sollte aber schriftlich verfasst sein. Das Gericht wird prüfen, ob der gewünschte Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist und dem Wunsch in aller Regel entsprechen.
Sollte keine Vorsorgevollmacht vorliegen gilt als erstes das Ehegattennotvertretungsrecht. Wenn mangels vorhandener Vertretung eine definitive Vertretung für die Gesundheitsvorsorge einzurichten ist, wählt das Gericht eine geeignete dritte Person als vorübergehenden Betreuer. Es kann ein naher Angehöriger ein Freund, eine fremde ehrenamtliche Person oder ein beruflicher Betreuer ausgewählt werden.
Die Aufgaben des Betreuers enden, wenn der Patient wieder vollumfänglich eigenständig entscheiden kann.